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Gemeindekommission für Landschaft

Die Gemeindekommission für Landschaft gibt unter dem Vorsitz jenes Mitgliedes, welches der Gemeinderat dazu bestimmt hat, eine begründete, nicht bindende Stellungnahme im Verfahren zur Erteilung der landschaftsrechtlichen Genehmigung im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde ab.

Gemeindekommission für Raum und Landschaft (GKRL)

Die Zusammensetzung, die Ernennung und die Ersetzung der Mitglieder und Ersatzmitglieder, die Beschlussfähigkeit und die Mehrheiten für die Beschlussfassung der GKRL sowie der Vorsitz derselben sind durch Artikel 4 des LG Nr. 9/2018, in geltender Fassung, geregelt. 

Den Vorsitz der GKRL übernimmt der Bürgermeister oder dessen Vertretung und bei Verhinderung des Vorsitzenden das jeweilige Ersatzmitglied.